Die Wirtschaftskanzlei 1a Aussicht
Teilzeit
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Seit 2001 haben alle Arbeitnehmer gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach sechs Monaten ab der Einstellung in Betrieben mit mehr als fünfzehn Arbeitnehmern einen Anspruch auf Teilzeit. Der Teilzeitwunsch ist drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitzuteilen. Kann der Arbeitnehmer diese Frist nicht einhalten, ist das Verlangen nicht unwirksam, der Beginn der Teilzeit verschiebt sich entsprechend (BAG Urteil vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03).
Der Arbeitnehmer kann sowohl die Herabsetzung der Arbeitszeit verlangen als auch auf die Verteilung der reduzierenden Arbeitszeit Einfluss nehmen.
Den Verteilungswunsch kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mündlich in einem – vom Gesetz vorgesehenen – Erörterungsgespräch angeben (BAG, Urteil vom 23.11.2004, 9 AZR 644/03). Möglich ist es, das Teilzeitbegehren von der Zustimmung zu einer gewünschten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit abhängig zu machen.
Dem Teilzeitwunsch kann der Arbeitgeber entgegenstehenden betriebliche Belange entgegenhalten, die er nachweisen muss. Dazu muss er sein betriebliches Organisationskonzept darstellen und anhand dessen verdeutlichen, dass und inwiefern dies dem Teilzeitwunsch entgegensteht.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, warum er nicht durch Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft die durch die Arbeitszeitverringerung ausfallende Arbeitszeit ausgleichen kann (BAG Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 636/02).
Der Arbeitnehmer kann sowohl die Herabsetzung der Arbeitszeit verlangen als auch auf die Verteilung der reduzierenden Arbeitszeit Einfluss nehmen.
Den Verteilungswunsch kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mündlich in einem – vom Gesetz vorgesehenen – Erörterungsgespräch angeben (BAG, Urteil vom 23.11.2004, 9 AZR 644/03). Möglich ist es, das Teilzeitbegehren von der Zustimmung zu einer gewünschten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit abhängig zu machen.
Dem Teilzeitwunsch kann der Arbeitgeber entgegenstehenden betriebliche Belange entgegenhalten, die er nachweisen muss. Dazu muss er sein betriebliches Organisationskonzept darstellen und anhand dessen verdeutlichen, dass und inwiefern dies dem Teilzeitwunsch entgegensteht.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, warum er nicht durch Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft die durch die Arbeitszeitverringerung ausfallende Arbeitszeit ausgleichen kann (BAG Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 636/02).
Unzulässige Arbeitszeitbestimmung
Die Bestimmung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nur in sehr engen Grenzen möglich.
Unzulässig ist die Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit - zum Beispiel 10 Wochenstunden - von der der Arbeitgeber einseitig nach Bedarf abweichen kann. Hätte es der Arbeitgeber allein in der Hand, die Bandbreite des Arbeitszeitvolumens festzulegen, könnte er damit die anfallenden Personalkosten ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Ausspruch einer Änderungskündigung an seinen jeweiligen Bedarf anpassen. Dadurch würde das wirtschaftliche Risiko, das allein der Arbeitgeber zu tragen hat, auf den Arbeitnehmer verlagert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004, 18 Sa 224/04).
Eine Ausnahme ist die sogenannte Abrufarbeit nach § 12 TzBfG , bei der die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein muss; nur wann diese vom Arbeitnehmer zu erbringen ist, darf der Arbeitgeber die Zeiten von Woche zu Woche neu festlegen.
An Stelle des unwirksamen Passus im Arbeitsvertrag tritt eine Arbeitszeitregelung, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung im Umfang des Durchschnitts des letzten Jahres hat. Eine Aufstockung geht nur mit seiner Zustimmung.
Unzulässig ist die Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit - zum Beispiel 10 Wochenstunden - von der der Arbeitgeber einseitig nach Bedarf abweichen kann. Hätte es der Arbeitgeber allein in der Hand, die Bandbreite des Arbeitszeitvolumens festzulegen, könnte er damit die anfallenden Personalkosten ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Ausspruch einer Änderungskündigung an seinen jeweiligen Bedarf anpassen. Dadurch würde das wirtschaftliche Risiko, das allein der Arbeitgeber zu tragen hat, auf den Arbeitnehmer verlagert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004, 18 Sa 224/04).
Eine Ausnahme ist die sogenannte Abrufarbeit nach § 12 TzBfG , bei der die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein muss; nur wann diese vom Arbeitnehmer zu erbringen ist, darf der Arbeitgeber die Zeiten von Woche zu Woche neu festlegen.
An Stelle des unwirksamen Passus im Arbeitsvertrag tritt eine Arbeitszeitregelung, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung im Umfang des Durchschnitts des letzten Jahres hat. Eine Aufstockung geht nur mit seiner Zustimmung.