Die Unternehmensberatung 1a Aussicht
BAFA
Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen
1. Zuwendungszweck, Zielgruppen, Rechtsgrundlage
1.1
Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument, um durch die Verbesserung unternehmerischen Know-hows die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Freien Berufe (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) zu steigern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern.
1.2
Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Ausgaben für eine Beratung gewährt werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den ESF – Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05U P001) –, der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den ESF, der VO (EG) Nummer 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF in der geänderten Fassung der VO (EG) Nummer 396/2009 sowie der VO (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften in den geänderten Fassungen der VOen (EG) Nummer 846/2009 und Nummer 832/2010.
1.3
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.4
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Sie erfolgt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung
1.5
Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.
Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument, um durch die Verbesserung unternehmerischen Know-hows die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Freien Berufe (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) zu steigern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern.
- Gefördert werden Beratungen von Unternehmen
- der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,
- mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
- die bei Beratungsbeginn mindestens ein Jahr am Markt tätig waren.
1.2
Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Ausgaben für eine Beratung gewährt werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den ESF – Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05U P001) –, der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den ESF, der VO (EG) Nummer 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF in der geänderten Fassung der VO (EG) Nummer 396/2009 sowie der VO (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften in den geänderten Fassungen der VOen (EG) Nummer 846/2009 und Nummer 832/2010.
1.3
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.4
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Sie erfolgt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung
1.5
Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.
2. Förderfähige Beratungsarten
Gefördert werden:
2.1
Allgemeine Beratungen
2.1.1
zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie
2.1.2
zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.
2.2
Spezielle Beratungen zu folgenden Thematiken:
2.2.1
Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
2.2.2
Außenwirtschaftsberatungen zu den Absatzchancen von Produkten und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.
2.2.3
Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.
2.2.4
Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.
2.2.5
Beratungen von Unternehmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung durch demografieorientierte Personalkonzepte.
2.2.6
Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance).
2.2.7
Beratungen zum Arbeitsschutz.
2.2.8
Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe.
2.3
Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen:
2.3.1
Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen zum Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.
2.3.2
Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.3
Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.3.4
Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.5
Beratungen von Unternehmen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in den Betrieb.
2.1
Allgemeine Beratungen
2.1.1
zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie
2.1.2
zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.
2.2
Spezielle Beratungen zu folgenden Thematiken:
2.2.1
Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
2.2.2
Außenwirtschaftsberatungen zu den Absatzchancen von Produkten und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.
2.2.3
Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.
2.2.4
Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.
2.2.5
Beratungen von Unternehmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung durch demografieorientierte Personalkonzepte.
2.2.6
Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance).
2.2.7
Beratungen zum Arbeitsschutz.
2.2.8
Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe.
2.3
Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen:
2.3.1
Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen zum Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.
2.3.2
Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.3
Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.3.4
Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.5
Beratungen von Unternehmen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in den Betrieb.
3. Nicht förderfähige Beratungen
3.1
Nicht gefördert werden Beratungen,
3.1.1
die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);
3.1.2
deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise weiteren Beratungen gerichtet ist (Neutralität);
3.1.3
die überwiegend die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;
3.1.4
die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.5
die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.6
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
3.1.7
von Unternehmen oder zu Inhalten, die gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind;;
3.1.8
im Rahmen der Existenzgründung;
3.1.9
von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben.
3.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.
Nicht gefördert werden Beratungen,
3.1.1
die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);
3.1.2
deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise weiteren Beratungen gerichtet ist (Neutralität);
3.1.3
die überwiegend die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;
3.1.4
die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.5
die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.6
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
3.1.7
von Unternehmen oder zu Inhalten, die gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind;;
3.1.8
im Rahmen der Existenzgründung;
3.1.9
von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben.
3.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.
4. Erforderliche Beratungsinhalte
4.1
Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages
4.2
Diese konzeptionelle Beratungsleistung ist von der Beraterin oder dem Berater in einem schriftlichen, individuellen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Bericht ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.
Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages
- eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens (Ermittlung der Schwachstellen) sowie
- darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis beinhalten. Dies kann auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung durch die Beraterin oder den Berater umfassen.
4.2
Diese konzeptionelle Beratungsleistung ist von der Beraterin oder dem Berater in einem schriftlichen, individuellen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Bericht ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.
5. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin oder -empfänger
5.1
Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten.
Das Unternehmen darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
5.2
Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
5.2.1
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder –berater, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
5.2.2
Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
5.2.3
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
5.2.4
gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Stiftungen;
5.2.5
Unternehmen, die über die Beratung mit dem Berater im Rechtsstreit liegen.
Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten.
Das Unternehmen darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
5.2
Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
5.2.1
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder –berater, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
5.2.2
Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
5.2.3
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
5.2.4
gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Stiftungen;
5.2.5
Unternehmen, die über die Beratung mit dem Berater im Rechtsstreit liegen.
6. Voraussetzungen der Zuschussgewährung
6.1
Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. Die Zahlung darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden.
6.2
Antragstellende Unternehmen, die im Jahr der Antragstellung sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100.000 Euro.
6.3
Würde der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die unter Nummer 7.2 genannten „De-minimis“-Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
6.4
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.
Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. Die Zahlung darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden.
6.2
Antragstellende Unternehmen, die im Jahr der Antragstellung sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100.000 Euro.
6.3
Würde der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die unter Nummer 7.2 genannten „De-minimis“-Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
6.4
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.
7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
7.1
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
7.2
Bemessungsgrundlage des Zuschusses sind die dem Antragsteller von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.
Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragstellenden zurückzuerstatten.
7.3
Der Zuschuss beträgt pro Beratung für Antragsteller aus dem Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 Prozent, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 Prozent der Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500 Euro.
7.4
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere Beratungen gefördert werden, die in sich abgeschlossen und thematisch eindeutig voneinander getrennt sind.
Für allgemeine Beratungen (Nummer 2.1) können Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro ausgezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen (Nummer 2.2) und für besondere Beratungen (Nummer 2.3).
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
7.2
Bemessungsgrundlage des Zuschusses sind die dem Antragsteller von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.
Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragstellenden zurückzuerstatten.
7.3
Der Zuschuss beträgt pro Beratung für Antragsteller aus dem Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 Prozent, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 Prozent der Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500 Euro.
7.4
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere Beratungen gefördert werden, die in sich abgeschlossen und thematisch eindeutig voneinander getrennt sind.
Für allgemeine Beratungen (Nummer 2.1) können Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro ausgezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen (Nummer 2.2) und für besondere Beratungen (Nummer 2.3).
8. Verfahren
8.1
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das im Internet zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückgeschickt.
8.2
Der Antrag ist über das Online-Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung zu stellen.
Dem Antrag sind ein
8.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8.4
Der Antrag mit den in Nummer 8.1 genannten Unterlagen gilt als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragsteller besteht ein Prüfungsrecht, unter anderem durch Vor-Ort-Kontrollen. Des Weiteren sind der Bundesrechnungshof die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, -Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils Beauftragten zur Prüfung berechtigt.
8.5
Der Antragstellende wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der VO (EG) Nummer 1828/2006 aufgenommen werden.
8.6
Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist bis zum Jahr 2025 vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Prüfberechtigten innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Gewährte „De-minimis“-Beihilfen sind bei zukünftigen Beantragungen anzugeben.
8.7
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nummer 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist demnach unter anderem verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das im Internet zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückgeschickt.
8.2
Der Antrag ist über das Online-Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung zu stellen.
Dem Antrag sind ein
- Exemplar des Beratungsberichts,
- die Rechnung der Beraterin oder des Beraters,
- der Kontoauszug des Antragstellenden
- sowie bereits erhaltene „De-minimis“-Bescheinigungen
8.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8.4
Der Antrag mit den in Nummer 8.1 genannten Unterlagen gilt als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragsteller besteht ein Prüfungsrecht, unter anderem durch Vor-Ort-Kontrollen. Des Weiteren sind der Bundesrechnungshof die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, -Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils Beauftragten zur Prüfung berechtigt.
8.5
Der Antragstellende wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der VO (EG) Nummer 1828/2006 aufgenommen werden.
8.6
Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist bis zum Jahr 2025 vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Prüfberechtigten innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Gewährte „De-minimis“-Beihilfen sind bei zukünftigen Beantragungen anzugeben.
8.7
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nummer 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist demnach unter anderem verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.
9. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.